Bußgeldübernahme durch Arbeitgeber gilt als Arbeitslohn
13.01.2006
In einem Urteil vom 06.10.2005 (Az: 1 K 55/03) entschied das Finanzgericht Bremen, dass die Übernahme einer Geldstrafe durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn anzusehen ist. Dies gilt wenn die Geldstrafe gegen den Arbeitnehmer persönlich festgesetzt wurde.
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Arbeitnehmer zum Vorteil bzw. im Interesse des Arbeitgebers gegen Vorschriften verstösst.