Mini-Umweg kostet den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
06.12.2011
Auf dem Weg von der Arbeit nach Hause stehen Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch wehe, Sie bewegen sich nur ein paar Schritte abseits des geraden Wegs.
Wenn ihnen dann etwas passiert, verlieren Sie den Unfallversicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft (BG). Eine Folge davon: Sie erhalten beispielsweise nicht das in der Regel höhere Verletztengeld der BG, sondern nur das niedrigere Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Dass dies so rechtens ist, bekräftigte nun nochmals das Sozialgericht Stuttgart (Az. S 13 U 8068/09).
Das Urteil markierte auch die Grenze des erlaubten Umwegs, der noch unter dem Schutz der BG steht: Auf ganz kleinen Umwegen, die privaten Zwecken dienen, jedoch nur zu einer unbedeutenden Verlängerung des Weges führen, kann danach noch Unfallversicherungsschutz bestehen. Das gilt allerdings nur, wenn die private Besorgung im Bereich der Straße selbst, mithin "im Vorbeigehen" erledigt wird, beispielsweise, wenn man den PKW anhält, um einen Brief in einen am Weg liegenden Briefkasten zu werfen oder Zigaretten aus einem Automaten zu ziehen. Dabei darf man den öffentlichen Straßenraum nicht verlassen.
In dem Fall, über den in Stuttgart entschieden wurde, ging ein Arbeitnehmer zu Fuß von seinem Arbeitsplatz nach Hause. Auf dem Weg holte er sich ein Eis und konsumierte es. Bis dahin stand er noch unter dem Schutz der BG. Dann verließ er jedoch den Bürgersteig und ging eine Treppe mit fünf Stufen hoch, um sich die Auslagen eines Reisebüros anzuschauen. Er stürzte von der Treppe und brach sich den Außenknöchel.
Seine Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten und zahlte ihm Krankengeld. Gleichzeitig versuchte sie, ihre Kosten von der Berufsgenossenschaft des Arbeitnehmers zurückzuholen. Ohne Erfolg. Da der öffentliche Raum verlassen wurde, bestand kein Schutz mehr durch die BG.
(Quelle: geldtipps.de)