Betriebshaftpflichtversicherung
18.04.2005
Obwohl die eigentliche berufliche Tätigkeit der überlassenen Arbeitskräfte beim Entleiher
über seine ganz spezifische Haftpflichtversicherung versichert ist, braucht auch jedes Zeit-
arbeitsunternehmen eine eigenständige Betriebshaftpflichtversicherung.
Diese versichert die gesetzliche Haftpflicht des Unternehmens aus allen Tätigkeiten ,Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, die im Zusammenhang stehen mit der erlaubten gewerbsmäßigen Überlassung z.B. von kaufmännischen und gewerblichen Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmer) an Dritte im Rahmen des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung( Arbeitnehmerüberlassungsgesetz- AÜG).
Damit wird klar, daß ausschließlich Betriebe versichert werden, denen eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde. Für die Beantragung des Versicherungsschutzes ist deshalb eine Kopie der Erlaubnis vorzulegen. Das kann auch auf die Vorlage eines Mustervertrages mit dem Entleiher zutreffen. Ansonsten werden für die Berechnung der Versicherungsprämie üblicherweise noch Angaben zum Jahresumsatz herangezogen.
Wird die Erlaubnis zurückgenommen( § 4 AÜG ) oder widerrufen (§ 5 AÜG ) erlischt der Versicherungsschutz unbeschadet sonstiger Fristen automatisch, ohne daß es einer besonderen Erklärung bedarf.
Im Mittelpunkt des versicherten Risikos eines Zeitarbeitunternehmens steht die gesetzliche Haftpflicht für den Fall, daß ein Auswahlverschulden beim Entleiher Personen-und Sachschäden zur Folge hat, so daß Ansprüche auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Mit der richtigen Betriebshaftpflicht wird nichts dem Zufall überlassen. Sie kann einen Schaden zwar nicht verhindern, schützt aber vor den finanziellen Folgen.
Sie übernimmt für das Unternehmen
- die Prüfung, ob und in welchem Umfang durch ein Auswahlverschulden eine Schadenersatzpflicht besteht,
- die Zahlung der zu leistenden Entschädigung,
- die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
- alle Kosten der Schadenabwicklung und Rechtsverteidigung.
- 2.000.000 EUR für Personenschäden und
- 1.000.000 EUR für Sachschäden,
wobei die Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr das Doppelte beträgt.
Darüber hinaus ist die Tätigkeit eines Zeitarbeitsunternehmens im Sinne eines Bürobetriebes versichert. Darin sind sowohl die bereits genannten Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnisse der Unternehmensleitung und ihrer Mitarbeiter im Innen-und Außendienst als auch das Betriebsstättenrisiko eingeschlossen.
Das Leistungspaket der Versicherungsgesellschaften orientiert sich bei Verträgen mit Zeitarbeitsunternehmen u.a. an der Branche der Dienstleistungsbetriebe, indem ohne zusätzliche Prämien auch die gesetzliche Haftplicht aus weiteren Aktivitäten und Gefahren eingeschlossen ist. Hierzu sei die Mietsachschadendeckung an Räumen und Gebäuden auf Geschäftsreisen und durch Leitungswasser, Abwasser oder durch Brand/Explosion im gemieteten Objekt genannt.
In Ergänzung zu jeder betrieblichen Haftpflichtversicherung bietet eine Umwelthaftpflicht-Basisversicherung Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkung. Gegenstand der Basisversicherung ist das Allgemeine Umweltrisiko, das z.B. von Gebäuden, Lägern, Maschinen ,Einrichtungen und betrieblichen Tätigkeiten ausgeht, insbesondere bei Schäden durch Brand oder Explosion. Hierfür steht üblicherweise eine separate Versicherungssumme von 2.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Jahres zur Verfügung.
Der Versicherungsschutz für ein Zeitarbeitsunternehmen wird durch einen Versicherungsvertrag dokumentiert, in dem das versicherte Risiko und eventuelle Ausschlüsse genau aufgeführt sind. Weiterhin sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Besondere Versicherungsbedingungen für das versicherte Risiko Grundlagen des Vertrages.
So kann der Versicherungsschutz auch auf die beim Entleiher ausgeübte Tätigkeit und damit z. B. auf gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter und des jeweiligen Einsatzunternehmens wegen Personen- und Sachschäden, die gegen das Zeitarbeitsunternehmen geltend gemacht werden, ausgeweitet und besonders vereinbart werden .Das kann auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Arbeitskräfte für Schäden betreffen, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung für den Entleiher gegenüber Dritten oder dem Einsatzunternehmen selbst verursachen.
Hierbei muß aber unbedingt berücksichtigt werden, daß dieser Versicherungsschutz nur subsidiär gewährt werden kann. Das heißt, soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Betriebshaftpflichtversicherung des Entleihers besteht, geht diese in der Deckungsübernahme und folgenden Schadenregulierung vor.
Dr. habil W. Stafenk