Bundesrat stimmt Verordnung zur Handhabung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu
24.04.2006
Der Bundesrat hat am 7. April 2006 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitragsverfahrensverordnung) zugestimmt. Sie tritt damit zum 1. Juli 2006 in Kraft. In der Beitragsverfahrensordnung (BVV) werden die Beitragszahlungsverordnung und die Beitrags-überwachungsverordnung in einer Verordnung zusammengeführt. Für die Arbeitgeber haben sich inhaltlich die nachfolgenden Änderungen ergeben:
- Nach § 8 Abs. 2 BVV (zuvor § 2 BÜVO) wurden in den Katalog der zu den Entgeltunterlagen zu nehmenden Unterlagen aufgenommen:
- 1. der Feststellungsbescheid der Einzugsstellen nach § 28 h Abs. 2 SGB IV, Nr.
- 2. der Nachweis der Elterneigenschaft nach § 55 Abs. 3 SGB XI, Nr. 1
- 3. die Erklärung des Arbeitnehmers über den Auszahlungsverzicht von zustehenden Entgeltansprüchen, Nr. 13
- Nach § 9 BVV (zuvor § 3 BÜVO) sind in den Lohnunterlagen zukünftig zu dokumentieren:
- 1. die beitragspflichtigen Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, Nr. 8
- 2. die Umlagesätze (U 1 und U 2) und das umlagepflichtige Arbeitsentgelt, Nr. 9
- 3. die Parameter zur Berechnung der voraussichtlichen Beitragsschuld, Nr. 10. Die Ausführungen in Nr. 10 entsprechen den Erläuterungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger aus deren Schreiben vom 06. Januar 2006 zu den Dokumentationspflichten des Arbeitgebers.
Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitragsverfahrensverordnung)
(Quelle: iGZ)