Gruppe |
Beschreibung |
9
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Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit mehrjähriger Berufserfahrung oder ein Hochschulstudium erforderlich ist.
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8
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Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium erforderlich ist, bei denen selbstständig komplexe Aufgabenstellungen zu bewältigen sind.
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7
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Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die eine Meister-, Techniker- oder Fachschulausbildung erforderlich ist, bei denen die Arbeitnehmer Verantwortung für Personal und Sachwerte zu tragen haben oder selbstständig komplexe Aufgabenstellungen bewältigen müssen.
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6
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Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten sowie zusätzliche spezielle Qualifikationsmaßnahmen wie Meister- oder Technikerausbildung erforderlich sind.
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5
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Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten und mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung sowie Spezialkenntnisse erforderlich sind, die durch eine Zusatzausbildung vermittelt werden.
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4
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Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden.
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3
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Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung erforderlich ist.
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2b
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Tätigkeiten, für die eine fachspezifische Qualifikation erforderlich ist.
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2a
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Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erforderlich sind.
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1
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Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern.
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Die Eingruppierung erfolgt auf Grund der überwiegenden
Tätigkeit. Eine höhere Qualifizierung erfordert nicht
zwingend eine höhere Entgeltgruppeneinstufung. Arbeiten
mit niedrigerer Qualifizierung berechtigen nicht zur
Einstufung in eine niedrigere Entgeltgruppe. Bei Tätigkeiten
mit einer höheren Qualifizierung über sechs Wochen
hinaus ist eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen
der ausgeübten Tätigkeit und der Einstufung zu gewähren.
Die Eingruppierung erfolgt auf Grund der arbeitsvertraglich geregelten
Beschäftigung. Bei Übertragung einer Tätigkeit die einer höheren
Entgeltgruppe entsprechen über den Zeitraum von zwei Wochen hinaus,
ist für den gesamten Einsatz eine Zulage zu gewähren. Bei Übertragung
einer Tätigkeit, welche einer niedrigeren Entgeltgruppe entspricht
ist die Stammentgeltgruppe weiter zu gewähren, es sei denn dem
Arbeitnehmer wird ein Einsatz angeboten welcher mindestens seiner
Stammentgeltgruppe entspricht und von diesem abgelehnt. In diesem
Fall kann nach sechs Wochen entsprechend der ausgeführten Tätigkeit
die Entgeltgruppe angepasst werden.
Ist ein Arbeitnehmer erheblich und nicht nur vorübergehend minderleistungsfähig,
kann auf Verlangen des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine
Anpassung der Eingruppierung vorgenommen werden.