Entgeltgruppen - Tarifvertrag BZA / DGB:

Gruppe Beschreibung
9 Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit mehrjähriger Berufserfahrung oder ein Hochschulstudium erforderlich ist.
8 Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium erforderlich ist, bei denen selbstständig komplexe Aufgabenstellungen zu bewältigen sind.
7 Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die eine Meister-, Techniker- oder Fachschulausbildung erforderlich ist, bei denen die Arbeitnehmer Verantwortung für Personal und Sachwerte zu tragen haben oder selbstständig komplexe Aufgabenstellungen bewältigen müssen.
6 Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten sowie zusätzliche spezielle Qualifikationsmaßnahmen wie Meister- oder Technikerausbildung erforderlich sind.
5 Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten und mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung sowie Spezialkenntnisse erforderlich sind, die durch eine Zusatzausbildung vermittelt werden.
4 Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden.
3 Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung erforderlich ist.
2b Tätigkeiten, für die eine fachspezifische Qualifikation erforderlich ist.
2a Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erforderlich sind.
1 Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern.


Die Eingruppierung erfolgt auf Grund der überwiegenden Tätigkeit. Eine höhere Qualifizierung erfordert nicht zwingend eine höhere Entgeltgruppeneinstufung. Arbeiten mit niedrigerer Qualifizierung berechtigen nicht zur Einstufung in eine niedrigere Entgeltgruppe. Bei Tätigkeiten mit einer höheren Qualifizierung über sechs Wochen hinaus ist eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der Einstufung zu gewähren.

Die Eingruppierung erfolgt auf Grund der arbeitsvertraglich geregelten Beschäftigung. Bei  Übertragung einer Tätigkeit die einer höheren Entgeltgruppe entsprechen über den Zeitraum von zwei Wochen hinaus, ist für den gesamten Einsatz eine Zulage zu gewähren. Bei Übertragung einer Tätigkeit, welche einer niedrigeren Entgeltgruppe entspricht ist die Stammentgeltgruppe weiter zu gewähren, es sei denn dem Arbeitnehmer wird ein Einsatz angeboten welcher mindestens seiner Stammentgeltgruppe entspricht und von diesem abgelehnt. In diesem Fall kann nach sechs Wochen entsprechend der ausgeführten Tätigkeit die Entgeltgruppe angepasst werden.

Ist ein Arbeitnehmer erheblich und nicht nur vorübergehend minderleistungsfähig, kann auf Verlangen des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine Anpassung der Eingruppierung vorgenommen werden.

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