Gruppe |
Beschreibung |
9
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Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit mehrjähriger Berufserfahrung oder ein Hochschulstudium erforderlich ist.
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8
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Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium erforderlich ist, bei denen selbstständig komplexe Aufgabenstellungen zu bewältigen sind.
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7
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Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die eine Meister-, Techniker- oder Fachschulausbildung erforderlich ist, bei denen die Arbeitnehmer Verantwortung für Personal und Sachwerte zu tragen haben oder selbstständig komplexe Aufgabenstellungen bewältigen müssen.
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6
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Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten sowie zusätzliche spezielle Qualifikationsmaßnahmen wie Meister- oder Technikerausbildung erforderlich sind.
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5
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Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten und mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung sowie Spezialkenntnisse erforderlich sind, die durch eine Zusatzausbildung vermittelt werden.
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4
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Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden.
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3
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Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung erforderlich ist.
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2b
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Tätigkeiten, für die eine fachspezifische Qualifikation erforderlich ist.
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2a
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Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erforderlich sind.
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1
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Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern.
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Die Eingruppierung erfolgt auf Grund der arbeitsvertraglich
geregelten Beschäftigung. Bei zeitweiser Übertragung
einer Tätigkeit die einer höheren Entgeltgruppe entsprechen,
ist für diesen Zeitraum eine Zulage zu gewähren. Bei
Übertragung einer Tätigkeit, welche einer niedrigeren
Entgeltgruppe entspricht ist die Stammentgeltgruppe
weiter zu gewähren, es sei denn, innerhalb der ersten
sechs Wochen des Einsatzes wird dem Arbeitnehmer ein
Einsatz angeboten welcher mindestens seiner Stammentgeltgruppe
entspricht und von diesem abgelehnt. In diesem Fall
kann nach sechs Wochen entsprechend der ausgeführten
Tätigkeit die Entgeltgruppe angepasst werden.
Wird ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen den Anforderungen
seiner Entgeltgruppe nicht gerecht, kann der Arbeitgeber eine
Anpassung der Eingruppierung verlangen.