Befristungsgrund muss nicht genannt werden
15.06.2005
Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Der Befristungsgrund muss dabei jedoch nicht genannt werden. Er muss nicht einmal Gegenstand der Vertragsverhandlung sein, sondern nur objektiv vorliegen.
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