Verpflegungsmehraufwendungen für Zeitarbeitnehmer - Anwendung der Dreimonatsfrist ab Januar 2006
25.04.2005
Der steuerrechtliche Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit außerhalb einer regelmäßigen Arbeitsstätte beschränkt sich auf die ersten drei Monate (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EstG). Diese Beschränkung gilt bisher nur bei Dienstreisen. Bei einer „Einsatzwechseltätigkeit“ ist die Dreimonatsfrist nicht anzuwenden (R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR).
Mit Urteil vom 27. Juli 2004 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Dreimonatsfrist nun auch im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit Anwendung findet. Dieses Urteil findet aus Gründen des Vertrauensschutzes erst ab 01. Januar 2006 seine Anwendung!
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