Erneut Firmen in Niedersachsen wegen illegaler Leiharbeit durchsucht
15.03.2005
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Gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 27.7.2004 könnte einem Zeitarbeitnehmer, der länger als drei Monate im selben Betrieb eingesetzt wird, kein steuerfreier Verpflegungsmehraufwand mehr gezahlt werden. Das würde sich direkt auf den BZA-Manteltarifvertrag und die darin enthaltenen Regelungen zum Verpflegungsmehraufwand (§ 8.5 MTV BZA) und vor allem auf die Anrechnungsklausel (§ 8.6 MTV BZA) auswirken.
Noch gelten die alten Lohnsteuerrichtlinien, bei der nächsten Anpassung wird das Urteil aber wohl berücksichtigt werden.
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