04.04.2018
Noch immer herrscht partiell Unklarheit über die detaillierte Umsetzung der Gesetzesänderungen vom April 2017. So werden aktuell konträre Ansichten zu der Frage veröffentlicht, inwieweit die Dauer des gewährten Urlaubs von der Neuregelung betroffen ist (vgl. bspw. hier). Für nachvollziehbare Klarstellung sorgt RA Bissels nun in seinem Blog. Nach seiner Interpretation zählt die Dauer des Urlaubs zwar zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen (equal treatment), nicht aber zum eigentlichen equal-pay. Von equal treatment kann (im Gegensatz zu equal-pay) auch nach der Gesetzesänderung vom letzten Jahr weiterhin zeitlich unbegrenzt durch Tarifvertrag abgewichen werden. Somit habe die Dauer des Urlaubs nichts mit equal pay zu tun - wohl aber das Urlaubsentgelt, also die vom Personaldienstleister während des Urlaubs des Zeitarbeitnehmers fortzuzahlende Vergütung.
Quelle: RA Bissels
Kommentare (0)