06.04.2018
RA Bissels und RAin Falter machen in einem aktuellen Blog-Beitrag darauf aufmerksam, dass ein häufig angewendetes Vertrags-Konstrukt in der Praxis offenbar teilweise von der BA beanstandet wird. Es handelt sich um eine Vertragsgestaltung, bei der Rahmenverträge geschlossen werden, welche vorsehen, dass „bis zu XX Zeitarbeitnehmer″ überlassen werden. Zudem wird dabei festgehalten, dass es weder eine Pflicht des Entleihunternehmens gibt, diese Zahl abzurufen, noch eine Pflicht des Personaldienstleisters, diese Anzahl tatsächlich bereitzustellen. Im Rahmen einer solchen Vertragsgestaltung erfolgte dann oft die Konkretisierung der eingesetzten Leiharbeitnehmer in der vereinfachten Textform (per Email oder Fax). Eine solche unverbindliche Kontigentvereinbarung mit anschließender Konkretisierung in Textform wird offenbar zumindest von einzelnen Prüfteams nicht anerkannt.
Lesen Sie hier weitere Details und alternative Gestaltungsmöglichkeiten.
Quelle: RA Bissels / RAin Falter