17.10.2018
Der drittgrößte Personaldienstleister in Deutschland, die Manpower Group, hat eine eigene Bilanz zum erstmaligen Ende der AÜG-Höchstüberlassungsdauer gezogen. Bei dem Konzern waren rund 1.800 Beschäftigte betroffen. Die gute Nachricht: Alle von der Höchstüberlassungsdauer betroffenen Mitarbeiter der ManpowerGroup haben Jobangebote bei
anderen Firmen erhalten. Es musste kein Mitarbeiter aufgrund der Neuregelung des AÜG entlassen werden. Trotzdem sieht die ManpowerGroup das Gesetz kritisch: "Dem Engagement unserer Mitarbeiter in unseren Niederlassungen in ganz Deutschland haben wir es zu verdanken, dass allen Mitarbeitern neue Angebote bei anderen Kunden von uns gemacht werden konnten", sagt Herwarth Brune, der Vorsitzende der Geschäftsführung bei der ManpowerGroup Deutschland. "Aber natürlich ist das mit einem unglaublichen bürokratischen Aufwand verbunden und hat auch Nachteile für Kunden und Mitarbeiter. Gewinner gibt es dabei wenige." Einige Zeitarbeitnehmer konnten auch von den Kundenunternehmen übernommen werden, in der Regel allerdings nur in unsichere, befristete Arbeitsverhältnisse.
Betrachtet man die Wirkung der Höchstüberlassungsdauer nach Qualifizierung der Arbeitnehmer, zeigt sich, dass niedriger qualifizierte Beschäftigte durchschnittlich weniger als 18 Monate bei einem Betrieb bleiben. Sie werden durch die Höchstüberlassungsdauer also meist weder betroffen noch besonders geschützt. Im Gegenteil: Manche Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen lohnen sich durch die Höchstüberlassungsdauer nicht mehr, da die Mitarbeiter nicht lange genug im Unternehmen bleiben können.
Höher qualifizierte Arbeitnehmer werden zwar öfter von der Höchstüberlassungsdauer betroffen, brauchen diesen Schutz aber meist gar nicht. "Diese Fachkräfte können selbst entscheiden, ob sie in Zeitarbeit tätig sind oder nicht. Wenn sie ohnehin Equal Pay bekommen, gibt es häufig keinen Grund, sich fest anstellen zu lassen," so Brune. Im Bereich der Fachkräfte wird häufig bereits früher als gesetzlich vorgeschrieben Equal Pay bezahlt, um die gesuchten Mitarbeiter am Arbeitsmarkt überhaupt gewinnen zu können.
Die Höchstüberlassungsdauer bedeutet für diese Fachkräfte im Grunde nur eine Beschränkung ihrer freien Berufsausübung.
Im Jahr 2020 sieht der neue Koalitionsvertrag eine Evaluierung des AÜG vor. Bis dahin müssen alle Beteiligten die aktuelle Fassung mit all ihren Konsequenzen umsetzen. Auch um dann eine sinnvolle Bewertung und Neuregelung im Sinne der Betroffenen anzustreben.
Quelle: aktiencheck.de / Manpower
Kommentare (2)
Alexander Z., Erzgebirge, Sachsen
18.10.2018 07:53 Uhr Antworten
Zustimmung und Ergänzung: Es werden bezüglich der Situation bei unserer Zeitarbeitsfirma nicht mehr und nicht weniger vom Kunden in eine Anstellung übernommen. Eher melden sich arbeitssuchende ehemalige Zeitarbeiter/innen, deren befristete Übernahmeverträge nicht verlängert wurden (Genau diese können übrigens nun 6 Monate nicht beim letzten Arbeitgeber als Zeitarbeiter/innen eingesetzt werden.). Vor allem aber haben unsere Zeitarbeiter/innen mit Erreichen der Höchstüberlassungsdauer einen Einkommensverlust zw. 200 bis 400 Euro durch Wegfall der erreichten Branchenzuschläge. Das geht gar nicht! Auch lohnt es sich nicht, unbefristete Arbeitsverträge anzubieten, weil diese rechtliche Situation wirtschaftliche Unsicherheit vor allem bei kleinen Zeitarbeitsfirmen schafft. Ein weiterer interessanter Aspekt ist bei künftiger Evaluierung des AÜG zu berücksichtigen: Die psychische Belastung des Verlustes vertrauter Arbeitsumgebung ohne vernünftigen Grund. Hier wird es Kündigungen geben müssen. Einige unserer Zeitarbeitnehmer/innen kommen mit dem plötzlichen Wechsel nicht klar. Wir haben ca. 50 % unserer Beschäftigten länger als 5 Jahre, 4 sogar über 10 Jahre beim gleichen Kunden - mit Unterbrechungen (eben diese auftragsbedingten Unterbrechungen, die ein Festhalten des Entleihkunden an Arbeitnehmerüberlassung begründen). Zudem besteht gar kein Interesse an Übernahme, weil in z.B. Regionen Sachsens beim Entleihkunden nur wenig über dem Mindestlohn oder nur der Mindestlohn gezahlt und weniger Urlaub gewährt wird als bei Zeitarbeitstarifen. Ein Fakt, der bei der Änderung des AÜG gar nicht im Bewusstsein war. Und letztendlich haben findige Unternehmer und Anwälte herausgefunden, dass man mit Billigkräften aus dem Ausland nur für den Mindestlohn per Werkvertrag immer noch völlig legal Zeitarbeit verdrängen kann.
ich
22.10.2018 17:46 Uhr Antworten
Die Zeitarbeit dient nur den Unternehmen! Nicht den Betroffenen Zeitarbeitern.
10 Jahre im selben Unternehmen als Zeitarbeiter, keine Rechte, nur Pflichten, da Träumt jeder von! In der Zeitarbeit gibt es keine Verlässlichkeit für die Zukunft, denn jeden Tag kann gesagt werden heute hast du deinen letzten .