07.11.2018
Der EuGH hat in zwei Urteilen wichtige Entscheidungen zum Thema Urlaub getroffen. Zum einen darf Urlaubsanspruch nicht automatisch verfallen, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Vielmehr verfällt der (Rest-)Urlaubsanspruch nur dann, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seinen Angestellten angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen. Arbeitgeber müssen in der Folge also ihre Mitarbeiter an einen Resturlaubsanspruch erinnern. Geschieht dies nicht, muss etwaiger Resturlaub beim Ausscheiden ausgezahlt werden (Aktenzeichen: C-619/16 und C-684/16). Ferner hat das Gericht entschieden, dass Urlaubsansprüche beim Ableben eines Mitarbeiters an die Erben übergeht. In der Praxis handelt es sich dann natürlich um finanzielle Ansprüche (Aktenzeichen: C-569/16 und C-570/16).
Quelle: Deutsche-Handwerks-Zeitung / Bild