20.12.2019
Die Kanzlei Tuengerthal macht in einem Artikel auf ein interessantes Urteil des Bundesarbeitsgerichts aufmerksam. Im Streitfall war ein IT-Spezialist als freier Mitarbeiter angestellt. Nach mehrjähriger Beschäftigung stellte die Sozialversicherung fest, dass die Kriterien für ein freies Beschäftigungsverhältnis nicht vorlagen und der Mitarbeiter somit als Arbeitnehmer anzusehen war. In der Folge kam es zu einer Nachforderung gegenüber dem Arbeitgeber an SV-Abgaben in mittlerer vierstelliger Höhe. Der Arbeitgeber verlangte nun vom Arbeitnehmer Honorar in mittlerer fünfstelliger Höhe zurück - mit der Argumentation, dass er als Arbeitnehmer deutlich weniger Gehalt bekommen hätte als er Honorar im Rahmen seiner vermeintlichen freien Anstellung erhalten habe. Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 178/18) gab dem Arbeitgeber mit folgendem Leitsatz Recht: "Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet". Die Kanzlei Tuengerthal resümmiert: "Arbeitgeber können Honorare von vermeintlich freien Mitarbeitern zurückverlangen. Das Urteil des BAG zeigt, dass im Falle eines Statusfeststellungsverfahrens, laut dem ein Arbeitnehmerstatus eines freien Mitarbeiters festgestellt wird, der Arbeitgeber auch Vorteile haben kann. Die freien Mitarbeiter können nicht die Privilegien eines Arbeitnehmers für sich in Anspruch nehmen und gleichzeitig das Doppelte verdienen als vergleichbare Arbeitnehmer."
Quelle: Kanzlei Tuengerthal / Bundesarbeitsgericht
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