10.02.2020
Das Amtsgericht Berlin Schöneberg hatte den Fall einer Klage auf Vermittlungsprovision zu entscheiden, bei dem die Klägerin als Verleiherin Provision von ihrem Kunden forderte, nachdem dieser den zuvor überlassenden Mitarbeiter eingestellt hatte.
Vorausgegangen war der Einstellung indes, dass die Verleiherin dem Mitarbeiter fristlos gekündigt hatte, da sie vermutete, er habe seinen Urlaub eigenmächtig angetreten. Vorab fragte sie bei ihrem Kunden nach, ob dieser Kontakt zu dem Mitarbeiter habe, da sie ihn nicht erreichen konnte. Der Kunde gab die Aussage des Mitarbeiters weiter, er habe Urlaub.
Wenige Tage nach der fristlosen Kündigung kam der Kontakt zwischen Mitarbeiter und Entleiher wieder zustande, in dem der Mitarbeiter von der fristlosen Kündigung berichtete und der Entleiher ihm daraufhin einen Arbeitsvertrag anbot.
Die Verleiher erhielt hiervon Kenntnis und verlangte Vermittlungsprovision.
Das Amtsgericht Berlin Schöneberg wies die Klage ab und entschied mit Urteil vom 29.10.2019 (Az. 19 C 537/18) die Verleiherin könne dann keine Vermittlungsprovision verlangen, wenn sie zuvor das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt habe, wohlwissend, dass sie nunmehr neue Rekrutierungskosten aufwenden müsse. In einer äußerst knappen Begründung schloss sich das Amtsgericht in seinen Gründen umfassend dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18.01.2018 (Az. 1 O 1939/17) an, zu einer Prüfung der weiteren rechtlichen Problemstellungen wie der Frage der Wirksamkeit der AGB-Klausel zur Vermittlungsprovision aufgrund vereinbarter Beweislastumkehr, kam es nicht.
Christiane Rieger Rechtsanwältin
Anmerkung der Redaktion: Zu diesem Thema existieren nach wie vor gegensätzliche Rechtsauffassungen und Urteile. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt nicht vor.
Kommentare (16)
Arno
10.02.2020 16:51 Uhr Antworten
da ist Missbrauch durch Absprachen zwischen Entleiher und Mitarbeiter Tür und Tor geöffnet.
Dolph
11.02.2020 08:07 Uhr Antworten
Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe in Deutschland.
Allein die äußerst knappe Begründung lässt erahnen, wieviel Verlangen nach Aufklärung seiten der Rechtssprechenden vorlag.
Wie Sie schreiben, es wird der Missbrauch durch Dummstellen gefördert.
honk
11.02.2020 07:35 Uhr Antworten
Die Arme, Arme Verleierin und ich dachte, es geht darum, die Leute in Arbeit zu bringen und an ihrer Zukunft zu Arbeiten! Komisch? :)
Bin gespannt was kommt, wenn es Krankmeldungen per WhatsApp gibt, die von der Krankenkasse, Elektronisch übermittelt werden, im nächsten Jahr.
Man sieht hierbei auch, dass es ohne Zeitarbeit gehen würde.
Dolph
11.02.2020 08:12 Uhr Antworten
@Honk
Man hat Ihre sinnbefreiten Kommentare N I C H T vermisst.
1. In Lohn und Brot wäre der Mitarbeiter nicht gewesen während der Zeit seiner Überlassung, hätte es die Zeitarbeit nicht gegeben und 2. hätte der Entleiher keine Kenntniss über die Existenz dieses Mitarbeiter erhalten ohne, dass dieser vorher da über Zeitarbeit gearbeitet hätte.
Sie merken, Ihre pseudo-Argumentation ist völlig daneben. Aber wieso erwarte ich neutrale Betrachtung von jemandem der blind, stumpf und sinnbefreit anonym in einem Presseportal einer Zeitarbeitsseite seinen geistigen Ergüssen freien Lauf lässt...
honk
12.02.2020 00:58 Uhr Antworten
Ohne die Zeitarbeit währe es vielleicht möglich gewesen, sich beim Entleiher direkt zu bewerben, momentan wird immer noch, die Rekrutierung von Personal, über Zeitarbeitsfirmen durchgeführt.
Arno
11.02.2020 10:27 Uhr Antworten
@Honk
klar gehts darum Menschen in Arbeit zu bringen. Das muss aber für alle Seiten Fair bleiben. Mich hat mein Personalunternehmen in Kundenbetrieb vermittelt und dafür eine Provision erhalten. Ist doch fair. Ohne Provision würde der Vermittler nicht überleben und ich hätte keinen festen Job erhalten. Die Rechnung muss für alle stimmen.
honk
12.02.2020 01:17 Uhr Antworten
Bis in die Mitte der 90iger Jahre hat man immer sich direkt beim Arbeitgeber auf eine Stelle beworben, Personaldienstleister brauchte man nicht.
Gesunder Menschenverstand
11.02.2020 12:30 Uhr Antworten
@Dolph;Arno Volle Zustimmung!
@honk
Es ist wirklich schade, dass bei Ihnen vollkommene Unwissenheit, Faktenignoranz gepaart mit einem sehr seltsamen Gerechtigkeitssinn vorliegen. Denn so oft und so hartnäckig wie Sie hier Ihre Meinung vertreten, könnte diese Energie sicherlich besser in sich auszahlende Arbeit investiert werden ...
honk
12.02.2020 01:39 Uhr Antworten
Nein, ich bin gerne für sie da!
Ich bin einfach dagegen, dass jemand eine Gründgebühr auch Arbeiten erheben kann, und die Leute für Hungerlöhne arbeiten müssen.
Dolph
12.02.2020 10:50 Uhr Antworten
Hungerlohn, oha. Jetzt also dieses Totschlag-Argument. Da sprechen sie aus einem konkreten Wissen zu der o.g. Stelle der nicht Erwähnung findet?
Niemand, der eine Ausbildung und Erfahrung hat geht für einen Hungerlohn arbeiten, egal ob Zeitarbeit oder Festanstellung. Sollten Sie den Mindestlohn meinen (der mMn wirklich absolut unterirdisch wenig ist, nur am Rande) dann wenden Sie sich bitte an die Bundesregierung und ihre Akteure.
Dont hate the gamer, hate the game...
honk
13.02.2020 09:05 Uhr Antworten
Mit Ausbildung Lohngruppe 3, glaube ich, so um die 13 Euro.
Das ist aber nicht wirklich viel, wenn man bedenkt was die Zeitarbeit fordert, z.B. wechselnde Einsätze und lange Fahrwege.
Herbert
13.02.2020 08:49 Uhr Antworten
Schwieriges Thema. Hierzu wäre ein endgültiges Urteil von höchster Ebene wirklich sehr hilfreich, damit endlich Klarheit für alle Parteien herrscht.
@Dolph
Was das Thema Lohn bzw. Hungerlohn angeht brauchen wir über den Mindestlohn nicht Reden. Heißt ja nicht umsonst MINDESTlohn. Aber eine gute Bezahlung sehe ich bei den wenigsten in der Zeitarbeit. Hier werden halt 60-70% als Helfer bzw. Fachhelfer eingestellt, was bedeutet EG1 und EG2. wenige noch EG3 und EG4. Schaut man sich jetzt die Entgeldtabellen an, ist das auch kein Gehalt, womit man sich etwas aufbauen kann. Ich möchte hier dann noch gerne daran erinnern, das der Median-Lohn in Deutschland bei 3000 Brutto liegt.
Dolph
17.02.2020 10:24 Uhr Antworten
Bitte nicht mit gefährlichem Halbwissen hausieren gehen. Die Eingruppierung in einen Entgeltgruppe erfolgt nicht aus dem Wunsch der Zeitarbeitsfirma sondern erfolgt anhand der Anforderung der konkreten Stelle (siehe IGZ oder BAP Einteilung). Wer als Helfer oder Fachhelfer eingruppiert wird macht entsprechend auf dieser Stelle nur solche Tätigkeiten.
honk
06.03.2020 11:23 Uhr Antworten
Das ist ein Märchen und Papier ist geduldig !!
Mutter von Honk
20.02.2020 14:15 Uhr Antworten
Honk, Du solltest erst denken und dann schreiben!
Honk
06.03.2020 11:24 Uhr Antworten
Aber Mama, du sagst doch immer, ich soll nich Lügen.