25.03.2020
Praxistipp angesichts der aktuellen Situation und der bevorstehenden Osterfeiertage: Im Entgeltfortzahlungsgesetz wird für diesen Sonderfall zur Entlastung der BA fngiert, dass die Arbeit allein infolge des Feiertages ausgefallen sei. In der Folge muss der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung leisten in der Höhe des Kurzarbeitergeldes, das dieser bezogen hätte, wenn es kein gesetzlicher Feiertag gewesen wäre. Jedoch erhält der Arbeitnehmer nur das niedrigere Kurzarbeitergeld und nicht den Feiertagslohn, der ihm ohne Kurzarbeit zustehen würde.
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