09.11.2021
Ab dem 1. Dezember 2021 gibt es Änderungen an drei Branchenzuschlagstarifverträgen. Dies betrifft den wichtigen BZ ME (Metall- und Elektrobranche), den TV BZ TB (Textil- und Bekleidungsbranche) und den TV BZ HK (Holz- und Kunststoffbranche). Die Änderung kann sich dergestalt auswirken, dass künftig Einsatzbetriebe unter den Geltungsbereich fallen, bei denen das bisher nicht der Fall war.
Die Änderung betrifft Zeitarbeitnehmer, deren Einsatz ab dem 1. Dezember 2021 beginnen.
Grundlage der Änderung ist, dass die BZs künftig auch für Kundenbetriebe gelten, die "(durch Mitgliedschaft oder Bezugnahmen in einem Haustarifvertrag) an ein regionales Tarifwerk" gebunden sind.
Die Kanzlei HK2 nennt als konkretes Beispiel ein Autohaus, welches von einem Autohersteller geführt wird und bis dato als Handelsbetrieb nicht unter den TV BZ ME fiel.
Die HK2-Juristen empfehlen deshalb: "Personaldienstleister sollten zukünftig neben der Branchenzugehörigkeit auch eine mögliche Tarifbindung des Entleihers abfragen, aus der sich die zusätzliche Pflicht zur Anwendung der Zuschlagstarifverträge ergibt - selbst wenn dieser der Branche gar nicht zugehört!"
Quelle: Kanzlei HK2 / Kanzlei CMS / Bild: depositphotos.com ID: 93583800
Kommentare (0)