12.01.2004
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Der Gleichstellungsgrundsatz (sogenanntes Equal Treatment) trifft viele Mischbetriebe, die nur geringfügig Zeitarbeit betreiben, sehr hart.
Durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag kann vom Grundsatz Equal Treatment abgewichen werden. Für Mischbetriebe kommen "naturgemäß" mehrere Tarifverträge in Frage. Bei unterschiedlichen Betriebszwecken gilt das Überwiegensprinzip, d. h. es kommt darauf an, was der Betrieb arbeitszeitlich überwiegend macht. Die "konventionellen" Flächentarifverträge, z. B. die des Gebäudereinigerhandwerks, besitzen derzeit nicht die Qualität, um die AÜG - technische Anforderung des Equal Treatment kompensieren zu können. Aus diesem Grund hat der Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände e. V. mit der IG Metall am 23. Dezember 2003 einen Zusatztarifvertrag abgeschlossen.
(Quelle: Unternehmensberatung E. Schröder)