Sind Leiharbeitnehmer für Massenentlassungsanzeigen zu berücksichtigen - BAG ruft EuGH an
20.11.2017
Das Bundesarbeitsgericht hat den Europäischen Gerichtshof um Beantwortung der Frage gebeten, ob Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl für Massenentlassungsanzeigen berücksichtigt werden müssen (2 AZR 90/17). Gemäß Kündigungsschutzgesetz hat der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit eine Meldung zu erstatten, bevor er einen bestimmten Anteil seiner Beschäftigten entlässt. Im vorliegenden Fall hatte das entlassende Unternehmen die eingesetzten Leiharbeitnehmer mitgezählt. Somit verschob sich der Schwellenwert nach oben und das Unternehmen erstatte keine Massenentlassungsanzeige, welche bei Nichteinberücksichtigung der Leiharbneitnehmer erforderlich gewesen wäre.
Quelle: Bundesarbeitsgericht