Mindestlohn gilt auch für ausländische Transportunternehmen
05.03.2019
Polnische Speditionen klagten vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg gegen die Geltung des Mindestlohngesetzes. Diese Klagen wurden zurückgewiesen, auch erfolgte eine Bestätigung der Kontrollbefugnis der Zollbehörden gegenüber den vorübergehenden im Inland tätigen Speditionen.
Nach dem Mindestlohngesetz ist ein Arbeitgeber mit Sitz im In-oder Ausland dazu verpflichtet, den im Inland bestätigten Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen. Hier stellten sich die polnischen Speditionen die Frage, ob dies auch gilt, wenn die Tätigkeit nur kurze Zeit andauert, wie das bei ausländischen Fernfahrern der Fall sein kann. Dies bejahten die Richter des Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Laut ihrer Ausfassung verstößt die Pflicht der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns weder gegen das Europarecht noch gegen das Verfassungsrecht.
Gegen dieses Urteil wurde bereits Revision eingereicht.
Quelle: Personalpraxis24