HK2: Handschriftliche Angabe des Befristungsgrunds bei befristeten Arbeitsverträgen
07.05.2019
Die auf die Personaldienstleistungsbranche spezialisierte Kanzlei HK2 weist auf ihrer Homepage auf einige Erfordernisse bzgl. des Schriftformgebots hin. So machen die Fachjuristen u.a. darauf aufmerksam, dass die BA bei der Prüfungen befristeter Arbeitsverträge vermehrt erlaubnisrelevante Form- und Begründungsverstöße bemängelt. Aus der Praxiserfahrung "verlange die Bundesagentur immer häufiger die Angabe eines individuellen Grundes dafür, warum der Arbeitnehmer nicht unbefristet angestellt werden möchte. Dieser Grund muss zusätzlich zur Angabe, dass er eine unbefristete Anstellung ablehnt, vom Arbeitnehmer handschriftlich angegeben werden." Zudem muss bei Befristungen darauf geachtet werden, dass die schriftliche Abrede unbedingt vor Arbeitsbeginn vorliegen muss.
Quelle: Kanzlei HK2
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