Klarstellung der BA: Keine Anrechnung von Kurzarbeit null auf Höchstüberlassungsdauer und equal-pay
07.09.2020
Anlässlich der aktuellen Corona-Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld hat die Bundesagentur für Arbeit einige FAQs veröffentlicht, welche sich zum Teil auch auf die Arbeitnehmerüberlassung beziehen. Einer der wichtigsten Punkte ist dabei sicherlich die Klarstellung, dass Zeiten von Kurzarbeit Null weder auf die Höchstüberlassungszeit, noch auf equal-pay angerechnet werden:
"Leiharbeitskräfte haben zeitlich befristet [...] Zugang zum Kurzarbeitergeld. Bis dahin zurückgelegte Zeiten von „Kurzarbeit Null“ werden nicht auf die Überlassungshöchstdauer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz angerechnet. „Kurzarbeit Null“ liegt vor, wenn der Arbeitsausfall 100 Prozent beträgt, das heißt, wenn die Arbeit für eine vorübergehende Zeit vollständig eingestellt wird. Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Dauer der Überlassung im Hinblick auf Equal Pay."
Quelle: Bundesagentur für Arbeit / Bild: depositphotos.com ID: 355175016
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