Neues Kinderkrankengeld: auch Zeitarbeitgeber müssen sich umstellen - Vorkasse enttfällt
20.01.2021
Die iGZ weißt darauf hin, dass sich auch Zeitarbeitgeber aufgrund der beschlossenen neuen Regelung bzw. des Kinderkrankengeldes umstellen müssen. Rückwirkend ab 5. Januar sollen demnach Eltern für 20 Tage beziehungsweise Alleinerziehende für 40 Tage für jedes ihrer Kinder Kinderkrankengeld erhalten, wenn das Kind aufgrund von Schulschließungen oder eingeschränkten Betreuungsangeboten zuhause betreut werden muss.
Die Voraussetzungen hierfür überschneiden sich in weiten Teilen mit dem infektionsschutzrechtlichen Anspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dem Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2b SGB V Vorrang vor der Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG einzuräumen.
Ein Arbeitnehmer muss daher zunächst seinen Kinderkrankengeldanspruch nach § 45 SGB V voll ausschöpfen, bevor er eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG erhält. Gut für (Zeit-)Arbeitgeber: Anders als für den infektionsschutzrechtlichen Anspruch muss beim Kinderkrankengeld nicht arbeitgeberseitig in Vorkasse gegangen werden. Mithin entfällt hier das administrativ aufwändige Erstattungsverfahren.
Quelle: iGZ / Bundesregierung / Bild: depositphotos.com ID: 8482026
Kommentare (2)
Dolph
20.01.2021 11:32 Uhr Antworten
Der Link zur iGZ Seite funktioniert nicht. Bitte korrigieren.
Redaktion
20.01.2021 12:13 Uhr Antworten
Wir haben die Korrektur des Links seitens des iGZ auf unserer Seite nachgezogen.
Vielen Dank erneut für den Hinweis.