Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie
21.07.2022
Mit gestern - im Rahmen einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) - veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerden eines Unternehmens der Wurstherstellung und mehrerer Zeitarbeitsunternehmen nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das Verbot, in der Fleischwirtschaft Personal als Werkvertragsbeschäftigte oder in Leiharbeit einzusetzen. Die Beschwerdeführenden sehen sich in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt; das Unternehmen der Wurstherstellung rügt zudem eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung mit anderen Branchen. Die Begründung der Verfassungsbeschwerden genügt den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht; sie sind daher unzulässig.
Hintergrund:
Seit dem 1. Januar 2021 verbietet der Gesetzgeber im Rahmen der Vorschrift des § 6a Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) Betrieben der Fleischwirtschaft die Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung durch Werkvertragsbeschäftigte ausführen zu lassen. Aufgrund des „Fremdpersonalverbots“ dürfen diese Arbeiten nur noch durch eigenes Personal ausgeführt werden.
Seit dem 1. April 2021 wird zudem die Zeitarbeit in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft eingeschränkt (mit § 6a Abs. 3 GSA Fleisch) und darüber hinaus ab dem 1. April 2024 komplett verboten. In diesem Kontext haben ein Unternehmen der Wurstherstellung sowie mehrere Personaldienstleister eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.
Zum kompletten Beschluss: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-064.html
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