CGZP greift Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg beim Bundesarbeitsgericht an
08.12.2009
Berlin/07.12.2009 Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Verfahren über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PSA (CGZP) festgestellt, dass diese nicht tariffähig sei. Antragssteller waren die Gewerkschaft verdi und das Land Berlin. Das Landesarbeitsgericht hat dabei alle bisherigen Maßstäbe zur gerichtlichen Überprüfung der Tariffähigkeit von Gewerkschaften unberücksichtigt gelassen.
In der dreieinhalbstündigen juristischen Fachdiskussion sind zahlreiche rechtliche, wie tatsächliche Fragen diskutiert worden. Dabei ging es um den speziellen Fall, das die CGZP als gewerkschaftliche Spitzenorganisation in eigenem Namen Tarifverträge abschließt. Dabei hat die Kammer bei der Beurteilung einen völlig neuen Weg beschritten, der sich nicht aus der bestehenden Rechtssprechung ableiten lässt.
Die Mitgliedsgewerkschaften der CGZP sind durch diese Entscheidung nicht angegriffen worden. Sie gelten auch weiterhin als sozial mächtige Gewerkschaften, die in ihrem Zuständigkeitsbereich Tarifverträge abschließen können. Die Kammer ist auch nicht der Argumentation gefolgt, dass die Tarifverträge der CGZP Gefälligkeitstarifverträge seien. Die mangelnde Tariffähigkeit ist alleine daraus abgeleitet worden, dass die Mitgliedsgewerkschaften der CGZP in ihrer Tarifzuständigkeit nur einen Teil der Zeitarbeitnehmer erfassten. Das Zusammenspiel von Mitgliedsgewerkschaft und Spitzenorganisation und auch dem umfassenden Beweisangebot seitens der CGZP hat die Kammer nicht mehr rechtlich gewürdigt.
„Die CGZP wird gegen diese Entscheidung Rechtsmittel beim Bundesarbeitsgericht einlegen, denn aus unserer Sicht sind die Prüfungsmaßstäbe zur Gewerkschaftseigenschaft, wie sie die Arbeitsrechtssprechung entwickelt hat, vom LAG-Berlin-Brandenburg vollständig über den Haufen geworfen worden. Alleine das macht uns Mut für den Gang nach Erfurt,“ so Gunter Smits, Vorsitzender der CGZP. Die Entscheidung ist somit nicht rechtskräftig. Eine ausführliche rechtliche Bewertung dieser Entscheidung erfolgt nachdem die schriftliche Begründung des Gerichtes vorliegt.
(Quelle: Christlicher Gewerkschaftsbund / Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PSA (CGZP))