31.05.2022
Die Fachanwälte RA Dr. Bissels und RAin Falter berichten im Blog ihrer Kanzlei CMS über ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hessen, wobei es darum ging, inwiefern der Betriebsrat im Einsatzbetrieb über den Einsatz von Zeitarbeitnehmern unterrichtet werden muss. Dass eine grundsätzliche Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitern einzuholen ist, ist zwar unstrittig, hier begehrte der Betriebsrat jedoch Informationen über die Konkretisierung (§1 AÜG) und Vorbeschäftigungszeiten. Die Frankfurter Richter lehnten dies ab.
Die Autoren schreiben dazu: "Dabei klärt das Gericht eine für die Praxis bedeutsame Frage, nämlich dass das entleihende Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, den dort gewählten Betriebsrat darüber zu unterrichten, dass der Zeitarbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG konkretisiert worden ist." Und weiter: "Das Gericht hat sich [...] eindeutig mit Blick auf die Unterrichtung des Betriebsrates über etwaige Vorüberlassungszeiten des Zeitarbeitnehmers positioniert, um feststellen zu können, ob die maßgebliche Überlassungshöchstdauer durch den neuerlichen Einsatz [...] beachtet wird. Ein entsprechender Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates im Kundenbetrieb besteht - so die Ansicht des Hess. LAG - nicht."
Quelle: Blog Kanzlei CMS / Bild: depositphotos.com ID: 8841492