Mindestlohn: Zeitarbeit Ost mit Übergangsregelung - Haftungsrisiko für Auftraggeber
30.12.2014
Ab dem 1. Januar 2015 gilt erstmals der neue gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro. Der Tarif West der Zeitarbeitsbranche liegt bereits bei 8,50 Euro. Der Tarif Ost (derzeit 7,86 Euro) wird bis 01.06.2016 stufenweise angeglichen - es gilt eine Übergangsregelung. Darauf macht der iGZ aktuell aufmerksam. Einen Überblick über die detaillierten Regelungen und Ausnahmen gibt u.a. der RBB.
Zudem weist die Kanzlei Templin und Thiess darauf hin, dass das Mindestlohngesetz eine Haftung für den Auftraggeber vorsieht, wenn beauftragte Subunternehmer den Mindestlohn nicht einhalten.
(Quelle: iGZ / RBB Kanzlei Templin und Thiess)