Leiharbeitnehmer müssen nicht als Streikbrecher arbeiten - BAG Revisionen zurückgenommen
14.04.2015
Das Bundesarbeitsgericht sollte heute der Frage nachgehen, ob Arbeitgeber bei Streiks während Tarifauseinandersetzungen Leiharbeiter einsetzen dürfen und ob sich Zeitarbeiter gegen den Einsatz als Streikbrecher wehren können (1 AZR 792/13 und 1 AZR 793/13, wir berichteten). Laut BAG Pressemitteilung sind die Termine jedoch aufgehoben worden, nachdem der Arbeitgeber die Revision zurückgenommen hat. Somit bleibt es bei folgender Entscheidung des LAG Baden-Württemberg: Das Leistungsverweigerungsrecht schützt nur vor einem Einsatz beim bestreikten Entleiher, nicht vor einem Einsatz beim nicht bestreikten Verleiher. Übernimmt ein Verleiher vom bestreikten Unternehmen (hier der Entleiher) die bestreikte Produktion/Dienstleistung, kann der Arbeitnehmer des Verleihers die Arbeitsleistung nach den Grundsätzen, wie sie bei "direkter Streikarbeit" gelten, verweigern. Das heißt: das Recht zur Verweigerung von Streikarbeit kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Verleiher für den fraglichen Streiktag keinen Auftrag zur Gestellung von Personal, sondern einen Auftrag zur Erbringung der Dienstleistung erhält.
(Quelle: Kanzlei Templin und Thiess)