BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung
19.10.2005
Bei der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung steht die Festlegung angemessener Schutzmaßnahmen im Mittelpunkt der Ermittlungen und Beurteilungen des Unternehmers.
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitsschutz - BGIA erarbeiten zur Unterstützung der Unternehmen bei dieser anspruchsvollen Aufgabe "BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung" als eines von zahlreichen Hilfsmitteln.
BG/BGIA-Empfehlungen sind in der Regel dem Stand der Technik entsprechende Expositionsbeschreibungen für Verfahren und Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Sie geben dem Unternehmer praxisgerechte Hinweise zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, enthalten eine Beschreibung geeigneter Schutzmaßnahmen und Hinweise zur Kontrolle ihrer Wirksamkeit. Der Unternehmer kann die BG/BGIA-Empfehlungen nach einer Prüfung der Übertragbarkeit auf seine betriebliche Situation übernehmen und damit seinen Ermittlungsaufwand erheblich reduzieren. Dies ist insbesondere bei messtechnischen Ermittlungen von Bedeutung, die im Einzelfall sogar ganz entfallen können. Darüber hinaus enthalten BG/BGIA-Empfehlungen weitere Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung, z. B. Informationen über Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren, über technische Minimierungsmaßnahmen und über andere Maßnahmen des auf Gefahrstoffe bezogenen Arbeitsschutzes.
BG/BGIA-Empfehlungen werden von den gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG) und dem Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz - BGIA in Zusammenarbeit mit den Ländern und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erarbeitet. Grundsätzlich entsprechen sie den Anforderungen an verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK)" (TRGS 420).
Zusätzlich werden auch BG/BGIA-Empfehlungen für die Fälle erarbeitet, in denen beispielsweise entsprechend § 9 Abs. 5 oder § 10 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung trotz Anwendung von Arbeitsverfahren/-weisen nach dem Stand der Technik eine Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte nicht erreicht wird.
Sie finden die BG/BGIA-Empfehlung hier.
Die Gefahrstoffverordnung finden Sie hier.