Arbeitnehmer muss Leistungsnachweis führen
28.05.2003
Kategorie: Aktuelle Urteile - Arbeitszeiten
Weigert sich ein Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber verlangten Leistungsnachweise in der vorgeschriebenen Form zu führen, rechtfertigt dies seine ordentliche Kündigung. Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz. Der Kläger war von seinem Arbeitgeber mehrfach aufgefordert worden, einen Leistungsnachweis in fest vorgeschriebener Form zu führen. Als er sich auch nach einer Abmahnung weiter weigerte, dies zu tun, kündigte ihm das Unternehmen fristlos. Nach Ansicht der Arbeitsrichter in Mainz stellte das Verhalten des Arbeitnehmers eine Arbeitsverweigerung und damit eine Verletzung seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag dar. Dass der Kläger die Leistungsnachweise für sinnlos hielt, ließen die Richter nicht gelten. Schließlich dürfe allein der Arbeitgeber festlegen, ob eine Tätigkeit sinnvoll oder angemessen sei. Allerdings war das Landesarbeitsgericht der Meinung, eine ordentliche Kündigung sei eine ausreichende Reaktion auf das Verhalten des Klägers. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Meldung vom 26.05.2003; Az.: 4 Sa 1071/02 (Quelle: Personalverlag)