Auskunftspflicht auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses
23.04.2003
Kategorie: Aktuelle Urteile - Kündigungen
Auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer seinem ehemaligen Arbeitgeber Auskunft über seine Tätigkeit dort erteilen. Dies entschied das Arbeitsgericht Frankfurt/Main. Geklagt hatte ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das einen Mitarbeiter nach verbotener Wettbewerbstätigkeit fristlos gekündigt hatte. Nach der Kündigung wollte das Unternehmen von dem Arbeitnehmer Informationen über die zuletzt bearbeiteten Aufträge, die noch nicht abgerechnet worden waren. Doch der Gekündigte schwieg. Seiner Ansicht nach endete mit dem Arbeitsverhältnis auch seine Pflicht, dem Arbeitgeber Auskunft zu erteilen. Damit fand er bei den Frankfurter Arbeitsrichtern jedoch kein Verständnis. Der Arbeitgeber brauche die Auskünfte des Mitarbeiters, da ihm ohne sie Einnahmen verloren gehen würden. Aus diesem Grund bestehe für den gekündigten Arbeitnehmer auch weiterhin die Pflicht, dem Unternehmen die verlangten Informationen zu geben. Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Meldung vom 25.03.03; Az.: 4 Ca 9836/01 (Quelle: Personalverlag)