Keine Wahlparty vor Betriebsratswahl
09.07.2003
Kategorie: Aktuelle Urteile - Sonstige Themen
Veranstalten Kandidaten vor eine Betriebsratswahl eine Wahlparty, kann dies zur Ungültigkeit der Wahl wegen unerlaubter Einflussnahme auf die Wähler führen. Darauf macht ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main aufmerksam. Im vorliegenden Fall hatten die Kandidaten einer Liste am Tag vor der Betriebsratswahl ein Fest mit Essen, Getränken und einer Tombola veranstaltet. Damit wollten sie um die Stimmen der potentiellen Wähler werben. Doch ihre Vorgehensweise fand keine Zustimmung bei den Frankfurter Arbeitsrichtern. Schließlich verbiete das Betriebsverfassungsgesetz eine Wahlbeeinflussung. Genau darum habe es sich bei der Party der Kandidaten aber gehandelt, so das Gericht. Eine Betriebsratswahl sei kein Wahlkampf wie bei den politischen Parteien. Die Wahl des Betriebsrats erklärte das Gericht somit für ungültig. Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Meldung vom 27.06.2003; Az.: 9 BV 240/02 (Quelle: Personalverlag)