Auflösung des Arbeitsvertrags nach Wegfall der Rolle in einer Fernsehserie rechtens
16.07.2003
Kategorie: Aktuelle Urteile - Kündigungen
Wird die Rolle eines Serienschauspielers aus künstlerischen Gründen gestrichen, rechtfertigt dies die Anwendung einer "Ausstiegsklausel" und damit die vorzeitige Auflösung eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Die Klägerin war als Seriendarstellerin für eine bestimmte Rolle angestellt. Dazu hatte sie mit der Produktionsfirma ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen, das an dem Tag enden sollte, an dem die Folge 2310 der Serie abgedreht worden war. Dies sollte voraussichtlich am 20. Juli 2001 der Fall sein. Außerdem enthielt der Arbeitsvertrag eine Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen auch dann enden sollte, wenn die Rolle der Klägerin „nicht mehr in der Serie enthalten ist“. Mehr als 6 Monate vor dem eigentlichen Vertragsende sanken die Zuschauerzahlen, so dass sich die Produzenten entschlossen, die Rolle der Darstellerin zu streichen und das Arbeitsverhältnis mit der Schauspielerin zu beenden. Am 3. Januar teilten sie ihr mit, dass ihr Arbeitsverhältnis am 2. März beendet werde. Dagegen wehrte sich die junge Frau vor dem Arbeitsgericht. Sie wollte feststellen lassen, dass ihr Vertrag nicht bereits am 3. März, sondern wie eigentlich vorgesehen, erst am 20. Juli beendet worden sei. Für den dazwischen liegenden Zeitraum forderte sie eine Nachzahlung ihrer Gage. Doch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zeigte kein Verständnis für die Nöte der Schauspielerin. Die Arbeitsrichter hielten die von ihr kritisierte „Ausstiegsklausel“, die eine frühere Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnis mit einer vierwöchigen Ankündigungsfrist durch den Arbeitgeber vorsah, nicht für unwirksam. Im Gegenteil: Eine solche auflösende Bedingung sei gerechtfertigt, wenn sie ein Ausdruck künstlerischer Gestaltungsfreiheit sei. Und die Entscheidung der Arbeitgeberin, die Rolle der Darstellerin nicht fortzusetzen, beruhe nun einmal auf künstlerischen Erwägungen, so dass aufgrund der arbeitsvertraglichen Klausel das Arbeitsverhältnis tatsächlich schon am 2. März beendet worden sei. Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Urteil vom 02.07.2003; Az.: 7 AZR 612/02 (Quelle: Personalverlag)