Arbeitsgericht Leipzig bestätigt Arbeitsverhältnis zum Entleiher
10.12.2013
Kategorie: Aktuelle Urteile - Sonstige Themen
Mit Urteil vom 01.11.2013 (Az. 12 Ca 1095/13) stellte das Arbeitsgericht Leipzig fest, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Geklagt hatte ein Leiharbeitnehmer, der fast 10 Jahre auf demselben Arbeitsplatz beim Entleiher im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt war. Zur Erfüllung interner Richtlinien, die den Einsatz von Zeitarbeit begrenzen, schloss der Entleiher mit einem weiteren Unternehmen einen Dienstleistungsvertrag, der die Erbringung der Arbeit des Klägers vorsieht. Dem Kläger wurde ein neuer Arbeitsvertrag mit dem Dienstleistungsunternehmen angeboten, den dieser unterzeichnete. Fortan verrichtete der Kläger völlig identische Arbeit, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz ohne jede Änderung zum bisherigen Arbeitsverhältnis inkl. Fortbildung und Weisung durch den Entleiher. Der Vorgesetzte des Kläger im Dienstleistungsunternehmen übte keinerlei Weisungsrecht aus, war in die täglichen Abläufe nicht einmal involviert, angeleitet und überwacht wurde der Kläger nach wie vor vom Bereichsleiter des Entleihers. Der Kläger argumentierte, es handele sich um Arbeitnehmerüberlassung und nicht um Dienstleistung, da keinerlei Änderungen zum vorherigen Einsatz stattfanden und die Beklagte dem Kläger nach wie vor Weisungen erteile. Nur sei nunmehr ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher entstanden, da das Dienstleistungsunternehmen keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung habe. Das Gericht schloss sich dieser Ansicht an, Urteilsgründe stehen jedoch noch aus. Die Beklagte kündigte bereits Rechtsmittel an. Quelle: Christiane Rieger Rechtsanwältin