Kündigung gilt bei Einwurf in Briefkasten bis 16:00 Uhr als am gleichen Tag zugegangen
25.02.2014
Kategorie: Aktuelle Urteile - Kündigungen
Wer mit der Kündigung seines Arbeitgebers rechnet, sollte auch nachmittag in den Briefkasten schauen. Ansonsten kann er sich eventuell nicht mehr wehren, weil die Klagefrist abgelaufen ist. Vorliegend schaute eine Arbeitnehmerin nur am frühen Morgen in den Briefkasten. Infolgedessen entging ihr, dass um 11.18 Uhr eine Kündigung ihres Arbeitgebers in ihren Briefkasten geworfen wurde. Infolgedessen bemerkte sie die Kündigung erst am nächsten Tag und ging davon aus, dass sie erst dann das Kündigungsschreiben erhalten habe. Aufgrund dessen versäumte sie die rechtzeitige Einlegung der Kündigungsschutzklage um einen Tag. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Köln vom 17.09.2010 Az. 4 Sa 721/10 braucht er jedenfalls nicht mit dem Einwurf der Kündigung nach 16.00 Uhr zu rechnen. In dieser Situation gilt das Kündigungsschreiben erst einen Tag später als zugegangen. Der Arbeitgeber muss im Zweifel den Zugang der Kündigung nachweisen. (Quelle: Juraforum)