CGZP Tarifunfähigkeit: keine persönliche Haftung der Geschäftsführer für SV-Beiträge
26.06.2014
Kategorie: Aktuelle Urteile - Sonstige Themen
Mit Datum vom 28.5.2014 entschied das Landgericht Bochum (Az. I-4 O 39/14) über die Klage einer Krankenversicherung als Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge. Die Klägerin verlangte von dem früheren Geschäftsführer einer Personaldienstleistung-GmbH Schadensersatz in Höhe der ihrer Auffassung nach geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge. Zur Begründung machte sie geltend, der Beklagte habe sich nach § 266a StGB strafbar gemacht. Nach der CGZP-Entscheidung des BAG hätten die Personaldienstleister selbstständig höhere Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend nachmelden und abführen müssen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Landgericht ging davon aus, dass der Geschäftsführer nicht mit dem erforderlichen Vorsatz handelte. Der fehlende Vorsatz ergibt sich bereits daraus, dass erst aufgrund zweier weiterer Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 23.5.2012 feststeht, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 auch für die Vergangenheit gilt, die CGZP also bereits seit ihrer Gründung nicht tariffähig war. Im Übrigen nahm der Beklagte an, dass die Prüfbescheide rechtwidrig seien und legte gegen sie Widerspruch ein. Die bloße Nichtzahlung der festgesetzten Sozialversicherungsbeiträge lässt vor diesem Hintergrund nicht auf einen bedingten Vorsatz schließen. Quelle: Arbeitsrechtsberater online