06.01.2015
Kategorie: Rechtsecke - Beiträge
Bekanntermaßen entfiel mit der Neuregulierung des AÜG zum 01.12.2011 das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung bei der Feststellung der Erlaubnispflicht. Seither haben auch nicht-gewerbsmäßige Verleiher eine Erlaubnis zu beantragen, soweit sie Arbeitnehmer überlassen. Das BAG entschied mit Urteil vom 23.07.2014 (Az. 7 AZR 853/12) über den Fall, dass die bisher erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung nunmehr erlaubnispflichtig wurde. Es legte dabei die Regelung des Wegfalls oder der Nichtverlängerung einer bestehenden Erlaubnis zugrunde und wandte den Rechtsgedanken aus § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG an, wonach dann für die Abwicklung bereits bestehender, noch erlaubt abgeschlossener Verträge eine Erlaubnis für längstens zwölf Monate fingiert wird. Quelle: BAG