25.08.2020
Bekanntermaßen können Arbeitnehmer ja eine s.g. Entfernungspauschale als steuermindernde Werbungskosten in Höhe von 30 Cent pro Kilometer für den einfachen Weg von zu Hause zur Arbeit von der Steuer absetzen. Mitarbeiter, die wechselnde Arbeitsorte haben, können dagegen die doppelte Entfernung für Hin- und Rückweg absetzen, wie z.B. Monteure, die auf wechselnden Baustellen arbeiten. Nicht definitiv geklärt ist bis dato, in welche Kategorie Leiharbeitnehmer fallen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem aktuellen Fall nun das Ansinnen eines Leiharbeitnehmers auf Anrechnung der tatsächlich gefahrenen Kilometer abschlägig beschieden. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass das Zeitarbeitsunternehmen mit dem Entleiher keine Befristung der Tätigkeit vereinbart hatte.
Ein anderer Senat des gleichen Gerichts kam vor 3 Jahren zu einer gegenteiligen Betrachtung unter anderem mit der Begründung, "dass aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung bereits aus Rechtsgründen bei Leiharbeitsverhältnissen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar ist."
Der aktuelle Fall geht nun wegen der grundsätzlichen Bedeutung in die Revision beim Bundesfinanzhof, so dass in absehbarer Zeit eine höchstrichterliche Entscheidung erwartet werden kann (Az.: VI R 32/20).
Quelle: niedersachsen.de / Juraforum