Die Überlassung von qualifizierten Pflegekräften ist nicht umsatzsteuerbefreit
05.03.2012
Das Umsatzsteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für Betreuungs- und Pflegeleistungen vor, wenn sie von bestimmten Einrichtungen erbracht werden.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Zeitarbeitsfirma (Klägerin), die ihre angestellten Mitarbeiter an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen verleiht. Daher wollte sie hierfür die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen. Doch sie hatte keinen Erfolg.
Auch das Finanzgericht Hamburg entschied letztlich zuungunsten der Klägerin. Außer juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrifft die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift nur private Einrichtungen, die anerkannt sind. Entweder nach Sozialrecht oder aufgrund ihrer durch bestimmte Träger vergüteten Betreuungs- und Pflegedienstleistungen. Um eine Einrichtung aufgrund von Sozialrecht handelt es sich bei der Klägerin nicht, genauso wenig wie um eine Einrichtung, die diese bestimmten Träger-Vergütungen erhält. Ein Auffangtatbestand des Umsatzsteuergesetzes sieht zwar auch die Steuerbefreiung für andere vor, jedoch muss es sich dann um eine Einrichtung zur Betreuung und Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen handeln. Und auch dies trifft nicht auf die Klägerin zu. Daher muss die Klägerin Umsatzsteuer für ihre Leistungen abführen.
(FG Hamburg vom 24.11.2011 – 6 K 233/10)
(Quelle: steuerberaten.de)