Übergangsfrist für zertifizierte, elektronische Übermittlung
23.01.2013
Die Finanzverwaltung hat sich nun doch entschlossen, für die zertifizierte Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerungen und Anmeldungen von Sondervorauszahlungen eine Übergangsfrist zu gewähren. Übergangsweise können die Anmeldungen und Anträge trotz Verpflichtung ab dem 01.01.2013 auch ohne Zertifikat versendet werden. Nach Aussage der Finanzverwaltung endet diese Übergangszeit am 31.08.2013.
(Quelle: Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter - bbh)