Neue steuerliche Interpretation von Betriebsveranstaltungen
22.10.2013
Der BFH hat die bisherige Auffassung zu Betriebsveranstaltungen neu dargelegt und damit auch zu einer Rechtsprechungsänderung beigetragen. In seinem Urteil vom 16.05.2013 (veröffentlicht am 09.10.2013) bestätigt zunächst das oberste Gericht, dass bei Überschreiten der Freigrenze von 110,00 EUR Arbeitslohn gegeben ist. Erheblich weicht es aber bei der Ermittlung der einzubeziehenden Aufwendungen ab. Nur die Aufwendungen, die der Arbeitnehmer selbst tatsächlich bezogen hat, sind zu Grunde zu legen. Aufwendungen des Eventveranstalters zur Ausgestaltung des Programms und Mietaufwendungen gehören nicht zu den Aufwendungen, die der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch nimmt. Dies sind nur Kosten für Speisen und Getränke oder für Musikdarbietungen. Außerdem sind die Kosten auf alle Teilnehmer zu verteilen (z. B. auch auf teilnehmende Familienangehörige). Der danach entfallene Teil für Begleitpersonen wird nicht in den geldwerten Vorteil einbezogen.
(Quelle: Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter - bbh)