Sonn- u. Feiertagszuschläge bei Gesellschafter-Geschäftsführer
03.08.2005
Zuschläge, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftführer für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlt, stellen regelmäßig versteckte Gewinnausschüttungen dar. Die Steuerfreiheit nach § 3 b EStG kommt grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn, es greifen die Ausnahmeregelungen des BFH-Urteils vom 14.07.2004 (OFD Düsseldorf vom 07.07.2005).
Hinweis: Es ist insbesondere auf die ordnungsgemäße Vertragsgestaltung bei Anstellungsverträgen zu achten.
(Quelle: bbh)