12.08.2005
Beim Ausfall einer Darlehensforderung gegen eine GmbH ist zunächst festzustellen, wer das Darlehen gewährt hat. Die steuerliche Behandlung des Darlehensverlusts des Gesellschafters, eines „bloßen” Geschäftsführers und des Gesellschafter Geschäftsführers ist unterschiedlich.
Bei einer Darlehensgewährung durch den Gesellschafter Geschäftsführer gilt die Vermutung, dass bei wesentlicher Beteiligung die Veranlassung der Darlehensgewährung im Gesellschafts- und nicht im Anstellungsverhältnis begründet liegt. Ist die Darlehensgewährung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, führt der Verlust des Darlehens nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH Beteiligung.
Das Schleswig Holsteinische Finanzgericht bestätigte diese Grundsätze: Gewährt ein Gesellschafter Geschäftsführer der GmbH in der Krise ein Darlehen, ist dies dem Gesellschaftsverhältnis zuzuordnen. Der Ausfall des Darlehens führt nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Quelle: FG Schlesig-Holstein