Steuerliche Behandlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung
12.08.2005
Beiträge an die Berufsgenossenschaften sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt auch für die Beiträge pflichtversicherter oder freiwillig versicherter Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft.
In diesen Fällen sind die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung Betriebseinnahmen, die allerdings einkommensteuerfrei sind (z. B. Unfallrenten).
Die freiwilligen Beiträge von Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft und Vorstände juristischer Personen sind als Werbungskosten abzugsfähig. Bei Übernahme der Beiträge durch den Arbeitgeber liegt Arbeitslohn vor. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH muss die Übernahme der Beiträge im Anstellungsvertrag geregelt werden, weil sonst eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen wird.
Freiwillige Beiträge anderer Personen, die keine arbeitsvertraglichen Leistungen erbringen, z. B. Ehegatten, die unentgeltlich im Unternehmen ihres Ehegatten tätig sind, stellen Sonderausgaben dar. Die Leistungen der Berufsgenossenschaften sind auch in diesen Fällen einkommensteuerfrei.
Quelle: OFD Koblenz / DStR