26.09.2005
Für die Frage der steuerlichen Anerkennung von Fortbildungskosten ist es für die Finanzbehörde unerheblich, ob die Schulbehörde einem Lehrer für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen bezahlten Sonderurlaub gewährt. Die Fortzahlung der Bezüge kann allenfalls ein Indiz für die berufliche Veranlassung sein. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs.
Danach hängt die steuerliche Anerkennung von Reiseaufwendungen als Werbungskosten nicht nur von der Annahme einer beruflichen Veranlassung ab. Die Finanzverwaltung hat auch zu prüfen, ob private Gesichtspunkte vorliegen, die trotz einer evtl. vorliegenden beruflichen Veranlassung dem Werbungskostenabzug entgegenstehen können.
Entscheidungen anderer Behörden können aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung nur dann eine für die Finanzbehörde bindende Wirkung entfalten, wenn sie Vorfragen für nachfolgende Verwaltungsentscheidungen regeln. Dazu bedarf es allerdings einer gesetzlichen Grundlage.
Quelle: BFH, Beschluß v. 13.04.2005