Keine Umsatzsteuer auf private Kfz Nutzung im Jahr 2003 trotz Vorsteuerberichtigung
25.10.2005
Unternehmer, die nach dem 4. März 2000 und vor dem 1. Januar 2003 ein Kfz angeschafft hatten, konnten die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer und die Vorsteuer aus den laufenden Kosten nur zur Hälfte abziehen. Dafür waren die Privatfahrten nicht zu versteuern. Da diese Regelung ab 2003 auf Antrag des Unternehmers nicht mehr gilt, kann die Vorsteuer aus den Kfz-Kosten ab 1. Januar 2003 wieder voll abgezogen werden.
Nach Auffassung des Finanzgerichts München musste ein Unternehmer, wenn er ab 2003 die volle Vorsteuer abgezogen hat, die Privatfahrten nicht der Umsatzsteuer unterwerfen. Der Unternehmer könne sich insoweit auf das Umsatzsteuergesetz berufen, das für 2003 eine Versteuerung der privaten Kfz-Nutzung ausschließt.
Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof.
Quelle: FG München, Urteil vom 09.06.2005