Abschreibung für Softwaresysteme
30.11.2005
Die Abschreibungsdauer für abnutzbare Wirtschaftsgüter wird in der Regel den amtlichen AfA-Tabellen entnommen. Software ist hier nicht aufgeführt, sodass die Nutzungsdauer für Softwaresysteme entsprechend der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer geschätzt werden muss.
Während die Oberfinanzdirektion Magdeburg und der Finanzsenator Bremen die Nutzungsdauer in diesen Fällen grundsätzlich mit zehn Jahren annehmen, ist nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Chemnitz auf der Grundlage der Entscheidung der obersten Finanzbehörden bei „betriebswirtschaftlichen Softwaresystemen“ grundsätzlich von einer fünfjährigen Nutzungsdauer auszugehen.
(Quelle: bbh)