Abfindungsklauseln in Pensionsanwartschaften bis 31.12.2005 anpassen
30.11.2005
Steuerlich darf eine Pensionsrückstellung nur gebildet werden, wenn die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält. Der Bundesfinanzhof hatte bereits 1998 entschieden, dass für eine Pensionszusage, bei der die Versorgungsverpflichtung in Höhe des Teilwerts abgefunden werden darf, steuerlich keine Rückstellung gebildet werden kann.
Das Bundesministerium der Finanzen hatte zu dem erst im Jahr 2005 veröffentlichten Urteil klargestellt:
Ein Abfindungsrecht, das sich für aktive Anwärter von Pensionsansprüchen nach dem Barwert der künftigen Pensionsleistung zum Zeitpunkt der Abfindung bemisst, ist nicht schädlich.
Dies gilt auch für die Abfindung von laufenden Versorgungsleistungen und unverfallbaren Ansprüchen, wenn der Barwert vertraglich als Abfindungsbetrag vorgesehen ist.
Das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe muss eindeutig und präzise schriftlich fixiert sein, sonst ist keine Rückstellung möglich.
In Pensionszusagen, die vor Veröffentlichung des Schreibens erteilt wurden, enthaltene schädliche Abfindungsklauseln können bis zum 31. Dezember 2005 unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte schriftlich angepasst werden.
Gegenüber ausgeschiedenen Pensionsberechtigten kann aus Vereinfachungsgründen betriebsöffentlich erklärt werden, dass für sie die vorgenommenen Anpassungen der Abfindungsklauseln entsprechend gelten.
Hinweis: Die Pensionszusagen sollten in allen Fällen durchgesehen und angepasst werden, weil nur dann gesichert ist, dass Rückstellungen weiterhin gebildet werden dürfen.
Quelle: BFH,Urteil vom 10.11.1998 I R49/97