Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2006
30.11.2005
Auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1994 sind die Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter Geschäftsführers in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 %) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens 25 %) aufzuteilen. Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.
Die Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge zuletzt im Jahr 2002 für die Jahre 2003 2005 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2006 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Sowohl die Neufestsetzung als auch jegliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.
(Quelle: BFH, Urteil vom 5.10.1994 I R 50/94)