Unfallversicherungsschutz nur bei Feier des Arbeitgebers
09.10.2018
Das Sozialgericht Berin hat bestätigt (Az.: S 115 U 309/17), dass die gesetzliche Unfallversicherung zwar für Unfälle auf Betriebsfeiern haftet, jedoch muss diese vom Arbeitgeber direkt organisiert sein. Nimmt ein Arbeitnehmer auf Einladung eines Kunden an einer Feierlichkeit des Kunden teil, besteht hingegen kein Versicherungsschutz der gesetzliche Unfallversicherung.
Quelle: juraforum